Dialysezentren ringen weiter um Gewerbesteuerfreiheit
Entscheidung liegt nun beim Bundesverfassungsgericht
Dialysepatienten werden oftmals auch in Dialysezentren versorgt, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden. Diese Zentren arbeiten eng mit nephrologischen Praxen oder Berufsausübungsgemeinschaften zusammen. Sie selbst beschäftigen jedoch keine Ärzte, sondern nur qualifizierte Krankenfachkräfte und -pfleger, die die Patienten während der Dialyse betreuen.
Eine GmbH erzielt dabei selbst dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie ein Dialysezentrum betreibt. Ob diese jedoch von der Gewerbesteuer befreit werden kann, ist noch immer strittig. Nachdem Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der Bundesfinanzhof die Gewerbesteuerpflicht bejaht hatten, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, denn ein Dialysezentrum hat Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Dialysezentren sind weder Krankenhäuser noch Pflegeeinrichtungen
Eindeutig gewerbesteuerbefreit sind Krankenhäuser sowie Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen bzw. zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn ihre Behandlungskosten in mindestens 40 % der Fälle zum überwiegenden Teil von der gesetzlichen Sozialversicherung getragen werden. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Gewerbesteuerfreiheit unter diesen Voraussetzungen auch für Einrichtungen zur ambulanten und stationären Rehabilitation, soweit sie verordnete Rehabilitationsleistungen im Sinne des Sozialrechts erbringen.
Pflege muss im Vordergrund stehen
Nach Auffassung der Finanzrichter können Dialysezentren jedoch nicht von der Gewerbesteuerbefreiung profitieren, denn dazu müssten die Patienten während ihres ambulanten Aufenthaltes vorrangig gepflegt werden. Doch bei der Dialyse steht nicht die Pflege, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Auch mit Krankenhäusern sind ambulante Dialysezentren nicht vergleichbar, da sie weder eine vollstationäre Behandlung noch eine durchgängige Vollverpflegung ermöglichen.
Dialysezentren wehren sich
Betreiber von Dialysezentren wollen diese Entscheidungen nicht hinnehmen. Sie fordern, gewerbesteuerlich gleichbehandelt zu werden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Dialyse-GmbHs Gewerbesteuerbescheide und -messbescheide daher weiter offenhalten.
Hinweis
Bei der Umsatzsteuer wurde bereits eine Gleichstellung erreicht. Seit dem 1. Januar 2015 sind nichtärztliche Dialyseleistungen umsatzsteuerbefreit. Bis 2014 fielen nur Dialyseleistungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen, die von zugelassenen Krankenhäusern sowie von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und medizinischen Versorgungszentren erbracht wurden.
(Stand: 21.12.2017)
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